Satzung des Evangelischen Fördervereins für Petterweil e.V.
(bisher: Verein zur Förderung der
evangelischen Kirchengemeinde Petterweil e.V.)
vom 30.4.2025
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Evangelischer Förderverein für Petterweil e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karben-Petterweil.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein unterstützt und fördert die Ziele der evangelischen Gesamtkirchengemeinde in Karben, ab 1.1.2026 Evangelische Kirchengemeinde Karben, in Petterweil.
(2) Insofern hilft er beim Erhalt tragfähiger Gemeindestrukturen für die Zeiten
schrumpfender finanzieller und personeller Zuwendungen seitens der Landeskirche (EKHN).
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung von Finanzmitteln. Ein Rechtsanspruch der evangelischen Kirchengemeinde auf Vereinsmittel besteht nicht.
(4) Für die unter Abs. (1) bis (3) genannten Vereinszwecke sammelt der Verein Spenden.
(5) Der Verein anerkennt ausdrücklich den Grundartikel der Kirchenordnung der EKHN vom 17. März 1949 in der Fassung vom 20. Februar 2010, zuletzt geändert am 19. September 2020. Zugleich ist er der ökumenischen Zusammenarbeit verpflichtet wie auch der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Gruppen in Petterweil, soweit sie inhaltlich nicht dem Grundartikel und dem Vereinzweck widersprechen.
(6) Eine enge Abstimmung mit der evangelischen Kirchengemeindeleitung liegt daher im Sinne des Vereins. Der Verein fällt seine Entscheidungen eigenständig, trifft aber keine die evangelische Gemeinde betreffenden Maßnahmen gegen den erklärten Willen des zuständigen Kirchenvorstandes. Der Verein sucht geeignete Formen der Zusammenarbeit mit dem zuständigen Kirchenvorstand der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde in Karben, ab 1.1.2026 Evangelische Kirchengemeinde Karben.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder können Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Sie zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich mit dem entsprechenden Formblatt beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung, auch per Email, gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25.- Euro pro Jahr und wird jeweils zum 31.1. des laufenden Geschäftsjahres fällig bzw. bei unterjährigem Eintritt anteilig sofort fällig. Über eine Änderung der Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Der Vorstand
(1) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören
• der oder die Vorsitzende
• der oder die stellvertretende Vorsitzende
• der oder die Schatzmeister(in)
• der oder die Schriftführer(in)
Zusätzlich können bis zu vier Vereinsmitglieder als Beisitzer in einen damit erweiterten Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der dort anwesenden Mitglieder des Vereins aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll dem Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Petterweil bzw. ab 1.1.2024 dem evangelischen Ortskirchengemeindeausschuss Petterweil angehören. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der dort anwesenden Mitglieder des Vereins ihres Amtes enthoben werden.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung , z.B. um die Form der Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde und ihren Organen zu regeln.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein im Sinne von §26BGB gemeinsam, darunter entweder die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der oder die Vorsitzende. Er oder sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(4) Bei der Einstellung von Personal sowie bei Rechtsgeschäften in einem Gegenwert von über 10.000 Euro pro Verwendungszweck bedarf es eines Beschlusses mit der Mehrheit der Vereinsmitglieder.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten.
(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl als Kassenprüfer ist im direkten Anschluss an eine Amtszeit als Kassenprüfer nicht möglich.
Für das erste Vereinsjahr wird festgelegt: Ein Kassenprüfer wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, der andere für zwei Jahre. In der Folge wird in jedem Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt. Auf diese Weise überlappen sich die Amtszeiten und überdecken sich nicht.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die ordnungsgemäße Kassenführung und erstellen darüber einen schriftlichen Bericht. Dieser wird in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstands.
§ 8 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung treten nach Bedarf zu einer Sitzung zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der geschäftsführende Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins mindestens einmal jährlich schriftlich und mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorlage der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntgabe zu einer Jahresversammlung ein.
(2) Auf schriftliches Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung durchführen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
(4) Die Beurkundung der Beschlüsse der jeweiligen Organe erfolgt in einem Protokoll, das vom Vorsitzenden (von der Vorsitzenden) und dem Schriftführer (der Schriftführerin) zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können beim geschäftsführenden Vorstand eingesehen werden.
(5) Über wichtige Vorhaben informiert der Vereinsvorstand den zuständigen evangelischen Kirchenvorstand.
Über vertrauliche Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu wahren.
§ 9 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie Zuwendungen Dritter. Spenderinnen und Spender erhalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Spendenquittung.
Eine Veröffentlichung der Namen der Spenderinnen und Spender erfolgt nur auf deren Wunsch.
§ 10 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Vermögen, alle Erträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
(3) Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen, notwendigen Auslagen.
§ 11 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält die Armen-Krankenstiftung für Petterweil die verbleibenden Vermögenswerte.
§ 12 Schlussbestimmung
Satzungsänderungen werden dem für Petterweil zuständigen evangelischen Kirchenvorstand unverzüglich zur Kenntnis gegeben.
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30.4.2025.
Karben-Petterweil, den 30.4.2025
(Vorsitzender) ( )